Kitesurfen im Kanton Schwyz

27.11.2015 - Der Bundesrat hat am 14. Januar 2014 beschlossen, das seit 2001 in der Schweiz geltende grundsätzliche Kitesurfverbot spätestens auf den 15. Februar 2016 generell aufzuheben. Die Kantone können jedoch in begründeten Fällen für bestimmte Gewässer oder Teile davon Kitesurfverbote anordnen. Gründe dafür können das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter sein.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat deshalb in einer Kitesurf-Verordnung festgelegt, auf welchen Gewässern das Verbot auch inskünftig bestehen bleiben soll.

Kontroverses Vernehmlassungsverfahren
Im durchgeführten Vernehmlassungsverfahren konnte sich eine Vielzahl der angehörten Behörden und Interessengruppierungen mit dem Entwurf zur künftigen Kitesurfregelung im Kanton Schwyz gut identifizieren. Vereinzelt kam auch – primär aus touristischen Gründen – zum Ausdruck, dass eine möglichst liberale Haltung im Sinne einer generellen Zulassung des Kitesurfsports gewünscht wurde. Insbesondere aus Kitesurferkreisen wurde gefordert, möglichst gar keine Verbote zu erlassen. Demgegenüber wurde die Forderung aus Naturschutz- sowie teilweise Fischereikreisen laut, grossflächigere Seeteile oder sogar ganze Seen für das Kitesurfen aus Gründen des Naturschutzes sowie aus Sicherheitsüberlegungen weiterhin zu verbieten.

Generelle Verbote im Uferbereich auf allen Gewässern
Die vom Regierungsrat erlassene Verordnung sieht vor, dass auf allen Gewässern das Kiten in der inneren Uferzone (0 – 150 m ab dem Seeufer) insbesondere zum Schutz der Seeufer – aber auch aus Sicherheitsüberlegungen – verboten bleibt. Diese Zone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dort wo bislang Surfverbote bestanden haben, wird künftig auch das Kitesurfen nicht erlaubt sein. Weitere generelle Einschränkungen gibt es im Bereich von Brückenanlagen, Landungsanlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von Badeanlagen und Hafeneinfahrten. Spezielle Abstände sind auch gegenüber Kurs- und Güterschiffen sowie zu Schlepp- oder Schubverbänden einzuhalten.

Einzelne Sperrzonen
Auf dem Vierwaldstättersee wurde aus Sicherheitsgründen eine Sperrzone im Raum Brunnen zwischen Treib und Rütli erlassen. Auf dem Zürichsee wurden aus Gründen des Naturschutzes Sperrzonen im Gebiet Frauenwinkel sowie auf dem Obersee östlich des Lachner Aahorns verfügt. Ebenfalls aus Naturschutzgründen bleiben der Lauerzersee und der südliche Teil des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt für das Kitesurfen verboten. Auf dem Zugersee und dem Wägitalersee ist das Kitesurfen künftig generell erlaubt. Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern (Bsp. Glattalpsee oder Linthkanal) bleibt das Kitesurfen verboten.

Die Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt auf den 1. Januar 2016 in Kraft.


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